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DER erste
Online-Kommentar zum VSBG
unter einem mediativen Blickwinkel

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) ist der Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Es wurde am 19.2.2016 erlassen und ist am 1.4.2016 in Kraft getreten. § 40 Abs. 2 bis 5 und § 42 sind am 26.2.2016 und §§ 36 und 37 am 1.2.2017 in Kraft getreten.

Wozu brauchen wir das?

Zunächst wohl, weil die EU es verlangt. Das VSBG, wie das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen abgekürzt heisst, wurde zur Vollziehung der EU-Richtlinie 2013/11 verfasst. Zunächst bestand der Verdacht, dass der Gesetzgeber nicht wirklich an dem Gesetz interessiert ist1 . Wozu auch? Es gibt Gütestellen, Mediatoren, jede Menge Schlichtungsstellen, Ombudsmänner und so weiter. Wozu breauchen wir noch ein neues Institut und dann noch eines, das sich hgar nicht so richtig einordnen lässt.

Die Anomalie der VSBG Streitbeilegung

Mit dem Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) wird das Streitbeilegungsverfahren als ein Verfahren im Sinne des VSBG eingeführt. Ihm soll ein Streitmittler vorstehen. Die systematische Einteilung dieses Verfahrens ist kaum möglich, weil es sich dabei sowohl um eine Schlichtung, wie um eine Mediation, ja untzer Umständen sogar auch um ein Schiedsgerichtsverfahren handeln kann. In jedem Fall ist das Verfahren an eine Verbraucherschlichtungsstelle gebunden und kann auch nur vor einer solchen durchgeführt werden.

Verfahrenssystematik Vsbg


Die dadurch hervorgerufene systemische Annomalie ist im Kapitel Systematik dargelegt.

Merke:2

Das Streitbeilegungsverfahren ist ein Konfliktbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle

Das Streitbeilegungsverfahren kann also eine Mediation, eine Schlichtung ja sogar ein Schiedsgerichtsverfahren sein. Es genügt auch, wenn es sich nur um eine Konfliktmoderation handelt. Hauptsache, das Verfahren wird von einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt. So wie es scheint sind die Verfahren identisch. danbn gibt es nur eine begriffliche Verwirrung, ohne dass die Verfahren, wenn sie von einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt werden, ihren Charakter verlieren. Schaut man genauer hgin, dann ergeben sich Einflussnahmen, dir durchaus den Charakter der Verfahren betreffen. So setzt § 18 VSBG den § 2 Abs. 1 MediationsG außer Kraft. Auch die Vorschrift ztum Erlass einer Verfahrensordnung nach § 5 VSBG passt nicht wirklich zu einer Mediation.
In der Systematik überlagert die Streitmittlung der Verbraucherschlichtungsstellen die Streitvermittlung und die Streitentscheidung, um so alle Verfahren der Konfiktbeilegung bis auf das Gerichtsverfahren zu erfassen.

Terminologie

Das VSBG führt neue Begriffe ein. Plötzlich haben wir es mit einem Streitmittler zu tun, der sich vom Streitvermittler abgrenzt. dann haben wir es mit dem Streitbeilegungsverfahren zu tun, obwohl der Gesetzgeber die Verfahren der Streitbeilegung als Konfliktbeilegungsverfahren bezeichnet hat. Aber zugegeben, Verbraucherstreitbeilegung hört sich weniger gefährlich an wie Verbraucherkonfliktbeilegung.

Merke:3

Die Verbraucherschlichtungsstelle führt ein Streitbeilegungsverfahren, das eine angepasste Moderation, eine Mediation eine Schlichtung oder ein Schiedsgerichtsverfahren darstellen kann, wofür der Streitmittler verantwortlich ist.

Bedarf

Rein begrifflich ist ein Verbraucherstreit der Streit eines Verbrauchers. Bedarf es wirklich einer Mediation um ihn beizulegen? Brauchen wir eine Verstehensvermittlung, um beispielsweise die Frage zu klären, ob der Konsument eine einwandfreie Ware geliefert bekommt? Orientieren wir uns an den Eskalationsstufen von Glasl genügt eine Moderation. Ist der Streit noch nicht eskaliert, genügt gegebenenfalls auch eine sogenannte sondierende Mediation, um den Streit beizulegen. Hier könnten die Verbraucherschlichtungsstellen dazu beitragen, dass der Konsument das passende Verfahren findet, um den Streit zu lösen. Voraussetzung ist, dass der Streitmittler eine Varianz an Verfahren anbieten kann und die Verfahren gegeneinander abzugrenzen weiß. Ob und inwieweit die Verbraucherschlichtung für den Unternehmer attraktiv sein kann ist schwieriger zu beantworten. Wenn er die Kosten für die Schlichtung zu tragen hat, ist ihre Durchführung von vorne herein für den Unternehmer wirtschaftlich nicht vorteilhaft.

Beispiel: Streit um ein Handy im Netto-Warenwert von 100 EUR. Kosten der Schlichtung 300 EUR. Es ist für den Unternehmer billiger, zwei Handies zu verschenken als eine Schlichtung durchzuführen.

Aufbau

Die kommentierung folgt dem Aufbau des Gesetzes.

Siehe auch

Alias

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz


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Seite zuletzt geändert am Dienstag November 5, 2024 02:14:49 CET.

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