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Das Sühneverfahren vor der Vergleichsbehörde

Es gibt eine Parallele zur obligatorischen Streitschlichtung. Anders als diese wird das Sühneverfahren einer Privatklage im Strafrecht vorgeschaltet. §380 StPO besagt:

Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. 2Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. 3Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.


Opfer einer der vorgenannten Straftaten können, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Strafverfolgungsintersse ablehnt, selbst im Rahmen der sogenannten Privatklage zum Ankläger werden. Die Strafverhandlung findet dann vor dem Amtsgericht statt. Vorsaussetzung ist jedoch ein gescheiterter Sühneversuch. Dafür ist die sogenannte Vergleichsbehörde zuständig.

Abgrenzung Täter-Opfer-Ausgleich

Väth stellt heraus, dass im klassischen Verfahren der Schiedspersonen das Opfer als Antragsteller auftritt. Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich werde versucht, auch dem Täter, also dem Beschuldigten im Sinne des §46 a StGB die Initiative für eine Einigung mit dem Opfer zu überlassen und strafrechtlich zu belohnen.1 Die Verfahren sind also mehr oder weniger identisch.

Zuständigkeit

Zuständig für Sühneverfahren sind die Schiedsstellan. Über den Täter-Opfer-Ausgleich erweitert sich ihre Zuständigkeit auch auf die Straftaten Nötigung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und den unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs.2

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Bedeutung für die Mediation

XXX

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

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Bearbeitungsstand: 2022-02-16 05:15 / Version 4.

Aliase: Vergleichsbehörde
Siehe auch: Inhaltsverzeichnis, Ratgeber für Interventionen, Enzyklopädie,Technikenverzeichnis, Mediationsverzeichnis, Konfliktverzeichnis, Verfahrensverzeichnis,
Literaturhinweise:
Prüfvermerk: -

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Based on work by Arthur Trossen
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