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Die elterliche Sorge (Sorgerecht)

Wo Rechte und Pflichten zusammenkommen

Kinder sind Menschen mit eigenen Rechten und Pflichten. Auch wenn die Eltern von unserem Kind, die Mutter oder der Vater von meinem Kind sprechen, drückt das Possessivpronomen kein Besitzverhältnis aus. Demzufolge ist auch die Übertragung der elterlichen Sorge keine Besitz- oder Eigentumszuweisung. Es ist die juristische Regelung der elterlichen Verantwortung.

Elterliche Sorge
Wer was zu verantworten hat

Definition

Die elterliche Sorge ist legal definiert in § 1626 BGB. Die Vorschrift besagt:

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)


Der im Volksmund geprägte Begriff des Sorgerechtes ist irreführend, weil es sich nicht nur um ein Recht handelt. Der juristische Begriff der elterlichen Sorge ist deshalb zutreffender.

 Merke:
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Einmal Eltern, immer Eltern

Die Eltern müssen sich bewusst darüber sein, dass ihre elterliche Verantwortung selbst nach Übertragung der elterlichen Sorge nicht endet. Der andere Elternteil bleibt zumindest für die Zahlung des Kindesunterhaltes verantwortlich. Das rechtliche Konstrukt teilt die elterliche Verantwortung in eine Betreuungs- und eine Unterhaltspflicht. Auch ist von Bar- und Naturalbetreuung die Rede. Weil die Betreuung sichergestellt sein muss, ist der Kindesunterhalt nach der Trennung der Eltern nicht disponibel. Das bedeutet: Auf den Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden! Ebenso wenig steht die Vaterschaft oder die Mutterschaft zur Disposition. Sie kann nur in eng geregelten Fällen aberkannt werden.

Gemeinsame Sorge

Das Gesetz geht davon aus, dass die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam auszuüben ist.
Im Normalfall bilden die Eltern eine Arbeitsteilung und interne Zuständigkeiten aus, wie sie die Gesamtverantwortung für das Kind ausüben. Im Falle einer Trennung gerät diese Arbeitsteilung aus den Fugen. Plötzlich kommen Interessen und Bedürfnisse auf, die nicht ausschließlich kindorientiert sind. So ist die Frage, wer das Kind betreut ausschlaggebend dafür, welchen Kindesunterhalt zu leisten hat. Was juristisch scharf getrennt wird, wird emotional zusammengeführt.

{EXAMPLE()}Elternschaft und Elternpflicht: "Warum soll ich Kindesunterhalt zahlen, wenn mir das Kind vorenthalten wird?", "Warum soll ich Kindesunterhalt zahlen, wenn ich das Kind gar nicht haben wollte?", usw.{EXAMPLE}

Entzug der Sorge

Juristisch sind die Eltern in erster Linie verantwortlich für ihre Kinder. Die elterliche Sorge kann Ihnen nur entzogen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Möglichkeiten zum Entzug der Sorge sind:

Gefärdung des Kindeswohls
§ 1666 BGB erlaubt gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls. Die Gefährdung wird angenommen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden
Trennung der Eltern
§ 1687 BGB verlangt grundsätzlich das gegenseitige Einvernehmen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Das Familiengericht kann diese Regelung ändern, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Verhinderung
Nach § 1693 BGB hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen, wenn die Eltern verhindert sind, die elterliche Sorge auszuüben

Wohl des Kindes

Gemeint ist das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes und die Förderung seiner Entwicklung. Das Wohl des Kindes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der stets bei Fragen über die Ausübung und Sicherstellung der elterlichen Sorge zu prüfen ist. Die Entscheidung, ob das Kindeswohl gefährdet wird, unterliegt folgenden Kriterien:

  1. Bindung
  2. Förderung
  3. Erzhiehungsfähigkeit
  4. Kontinuität
  5. Kindeswille

Maßgeblich ist die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Verantwortung und Fähigkeit der Eltern, diese zu gewährleisten.

Kindliche Persönlichkeitsentwicklung

Mitwirkung des Jugendamtes

In familiengerichtlichen Verfahren wird das Jugendamt eingeschaltet1 . Es unterstützt das Familiengericht gem. §50 SGB VIII bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.

Jugendamt

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.

Bearbeitungsstand: 2021-11-07 07:01 / Version 23.

Siehe auch: Kriterien des Kindesswohls, Archiv
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Bernard Sfez
Seite zuletzt geändert am Dienstag November 5, 2024 21:13:22 CET.

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