Antrag auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens
§165 FamFG besagt: (1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin. Ein Muster für einen Antrag nach §165 FmFG finden Sie hier:
Antrag auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gemaess 165 FamFG
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Gegebenenfalls ist es sinnvoll, den Hinweise für Interessierte beizulegen.
Alias: Muster-Vermittlungsantrag
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