Lade...
 

§ 9 Mediationsgesetz


§ 9 Übergangsbestimmung
(1) Die gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator)  bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Hinweise und Fußnoten

Alias:
Siehe auch:
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -



Based on work by Arthur Trossen . Last edited by anonymous contributor
Seite zuletzt geändert am Montag Dezember 23, 2024 16:22:07 CET.

Lesedauer: Weniger als 1 Minute