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Vereinbaren

Die Mediation ist ein konsensorientiertes Verfahren, bei der die Einigung, besser gesagt das Vereinbaren, eine ganz wichtige Rolle spielt. Die Mediation startet mit einer Vereinbarung und sie endet in einer solchen. Folgende Vereinbarungen sind zu unterscheiden:

Nr. Vereinbarung Typ
1. Der Mediationsvertrag (MV) A. Verpflichtungsvertrag
2. Die Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV) B. Prozessvertrag
3. Die Mediationsabrede (MA) B. Prozessvertragsergänzung
4. Die (Mediations-) Abschlussvereinbarung (MAV) C. Lösungsvertrag

Der Mediator ist gut beraten, wenn er das Vereinbaren auch in kleinen Details mit den Parteien trainiert. Statt einer Partei das Wort zu erteilen kann erfragen: "Wer möchte anfangen?". Ganz abgesehen davon, dass ihm diese Frage Erkenntnisse über die Beziehung der Parteien, deren Verhandlungscharakter und die Wichtigkeit des Problems einbringt, lernen die Parteien, sich in jeder Frage der Mediation einig zu werden (einig werden zu müssen). Beginnt eine Partei nach der Frage sofort das Gespräch, sollte der Mediator unterbrechen und fragen, ob es auch für die andere Seite o. k. ist, wenn die eine Partei beginnt und ob sich die Parteien darüber einigen und verständigen können.

Bedeutung für die Mediation

Auch juristisch hat der Mediator keine Entscheidungsbefugnisse. Sie müssten ihn im Mediationsvertrag eingeräumt werden. Der Mediator soll so weit davon entfernt, autokratische Entscheidungen auch das Verfahren betreffend zu treffen. Die Notwendigkeit, für alles einen Konsens herzustellen schafft gleiche Augenhöhe und Kontrolle.

Hinweise und Fußnoten

Alias: Einigen, Konsens
Literaturhinweise:
Bearbeitungshinweis: Textvollendung erforderlich.
Prüfvermerk: -



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Seite zuletzt geändert am Donnerstag Dezember 5, 2024 01:05:35 CET.

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