Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
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Grundsätze Eigenverantwortlichkeit Augenhöhe Allparteilichkeit Empowerment Verantwortung
Worum es geht: Die Eigenverantwortlichkeit ist ein wichtiger Grundsatz der Mediation. Sie erstreckt sich nicht nur auf das Ergebnis, sondern auch auf das Verfahren. Die Behauptung, dass der Mediator für das verfahren und die Parteien für das Ergebnis verantwortlich seien, ist deshalb zu relativieren. Worum geht es genau?
Warum merkt ihr nicht, dass ihr alle schuld seid?
Inhalt Themen Zurück WeiterlesenEinführung und Inhalt: Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit erstreckt sich genau betrachtet nicht nur auf die Parteien. Jeder Teilnehmer an einer Mediation trägt die ihm gebührende Verantwortung für sich und die anderen Teilnehmer.
Verantwortung ist die Übernahme der Sorge, dass alles einen möglichst guten Verlauf nimmt und das Richtige getan wird. Eigenverantwortlichkeit ist demnach die Übernahme der Sorge für und durch sich selbst. Das Mediationsgesetz erwähnt die auf das Verfahren bezogene Eigenverantwortlichkeit an zwei unterschiedlichen Stellen:
§1 Abs. 1: Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
$2 Abs. 5: Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
Die Eigenverantwortung betrifft somit die Kommunikation und die Konfliktbeilegung.
Was bedeutet Eigenverantwortlichkeit in der Mediation?
Die Eigenverantwortlichkeit ist eine Bedingung zur einvernehmlichen Suche nach einer Lösung. Es ist zwar nur eine Eigenschaft, die den Parteien zugeschrieben wird! Dadurch dass die Eigenverantwortlichkeit jedoch zu einem Definitionsmerkmal der Mediation erkoren wird, wird sie objektiviert und als ein Grundsatz des Verfahrens festgeschrieben. Das kommt ihrer Rolle entgegen, denn die Eigenverantwortlichkeit der Parteien wirkt sich auch auf andere Grundsätze aus und wird zu einem Maßstab für das Verhalten des Mediators. Dem Grundsatz folgend, besteht seine Aufgabe darin, alles Erdenkliche zu tun oder zu unterlassen, damit die Parteien in der Lage sind, eigenverantwortlich zu handeln und zu entscheiden. Damit ergeben sich offensichtliche Auswirkungen auf den Grundsatz der Informiertheit oder der Freiwilligkeit, die beide für ein eigenverantwortliches Verhalten der Parteien erforderlich sind.
Die Eigenverantwortlichkeit wird oft als ein Kriterium herangezogen, die Mediation von der Schlichtung zu unterscheiden. Sie ist jedoch nicht aussagekräftig genug, um die Mediation von der Schlichtung abzugrenzen. Das Unterbreiten von Vorschlägen ändert zunächst nichts an der Verantwortlichkeit dessen, demgegenüber der Vorschlag unterbreitet wird. Der Zusammenhang zu den Vorschlägen erschließt sich vielmehr aus dem Kommunikationsmodell, das durch den Grundsatz der Indetermination abgesichert wird.
Welche Auswirkungen ergeben sich auf das Verfahren?
Auf den ersten Blick zumindest erscheint es als ein Widerspruch, wenn den Medianden in Abs. 1 zwar Eigenverantwortlichkeit zugemutet wird während der Mediator schon im Abs. 2 mit einer Führungsposition ausgestattet wird. Wenn das Gesetz erwartet, dass die Medianden die Lösung eigenverantwortlich herbeiführen, bezieht der Gesetzgeber dieses Merkmal zumindest auch auf das Verfahren. Tatsächlich bedient die Eigenverantwortlichkeit mehrere Aspekte.
- Einmal geht es darum, Verantwortung für den eigenen Konfliktbeitrag zu übernehmen;
- Dann geht es darum, die Verantwortung für das Ergebnis zu übernehmen;
- Schließlich geht es darum, die Verantwortung für den Prozess der Einigung zu übernehmen.
Als Faustregel mag gelten:
Der Mediator ist gut beraten, wenn er den Medianden ihre Verantwortung für das Verfahren nicht nur verdeutlicht, sondern auch überlässt. Die Verantwortlichkeit der Parteien ist gegen die des Mediators allerdings abzugrenzen.1 Zutreffend ist von einer geteilten Verantwortung auszugehen.2
Welche Auswirkungen ergeben sich auf das Konfliktverhalten?
Nicht zu übersehen sind die Ausstrahlungen der Eigenverantwortung auf außerprozessuales Verhalten. Der Mediand würde die Verantwortung zur kooperativen Konfliktbeilegung nicht wahrnehmen, wenn er sich nicht auch außerhalb der Mediation an die Waffenruhe gebunden fühlt. Weiterhin muss er sich im Klaren darüber sein, dass beispielsweise die Überwachung von Fristabläufen seiner außerprozessualen Eigenverantwortung unterliegt. Der Mediator ist gut beraten, darauf explizit hinzuweisen und gegebenenfalls das außerprozessuale Verhalten in die Vereinbarungen einzubeziehen.
Bedeutung für die Mediation
Die Eigenverantwortlichkeit ist ein wichtiges Prinzip und eine Eigenschaft der Medianden, die sich auf die Eigenschaft der Mediation auswirkt. Die Mediation und mithin der Mediator muss die Eigenverantwortlichkeit der Medianden sicherstellen. Konkret bedeutet das, dass er es unterlässt, den Parteien eine Lösung aufzuzwängen, hinter der die Parteien nicht stehen können. Sobald er den Verdacht hat, dass eine Partei sich zu einer Entscheidung hinreißen lässt, die sie nicht verstanden hat oder überblickt, muss er in die 3.Phase zurückgehen, um das Verstehen aufzuarbeiten.
Was tun wenn ...
- Der Mediator ignoriert die persönliche Betroffenheit
- Der Mediator überlässt es den Parteien nicht, eigene Lösungsvorschläge zu entwickeln
- Der Mediator bringt eigene Bewertungen ein
- Partei sagt, sie sei könne nicht offen reden
- Zwischen den Parteien besteht ein Machtgefälle
- Falsche Belehrung über Eigenverantwortlichkeit
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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Alias: Eigenverantwortlichkeit
Siehe auch: Rumpelstilzcheneffekt